Geschäftsnummer: | 23.431 |
Eingereicht von: | Kommission für Rechtsfragen SR |
Einreichungsdatum: | 22.05.2023 |
Stand der Beratung: | |
Zuständigkeit: | Justiz- und Polizeidepartement |
Schlagwörter: | Richter; Richterinnen; Gesamthaft; Bundesstrafgericht; Vollzeitstellen; Ordentliche; Beschwerdekammern;; Nebenamtliche; Verordnung; Bundesversammlung; Richterstellen; Geändert:; Umfasst:; Berufungskammer;; Berufungskammer |
Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:
Das Bundesstrafgericht umfasst:
a. gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
b. gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
c. höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;
d. höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.